Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

[ Auszug: Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk ... ]